Fahrkosten – vorher beantragen?
Die Benzinpreise schwanken, die Kosten für notwendige Besuche bei Ärzten oder Therapeuten belasten den privaten Geldbeutel immer stärker. Um so wichtiger ist daher die Frage, wann sich die Krankenkassen an diesen Kosten beteiligen (mit eigenem PKW) oder diese gar ganz übernehmen. Zuzahlen muss man trotzdem, 5 EUR pro Fahrt, also 10 EUR für hin und zurück z. B. zur Krankengymnastik. Es sei denn man ist von Zuzahlungen befreit. Eine generelle Befreiung von Zuzahlungen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gibt es bei den Transportkosten – im Gegensatz zu Medikamenten oder Hilfsmitteln – nicht.
Krankenfahrt oder Krankentransport
Zu unterscheiden ist zwischen Krankenfahrten und Krankentransporten. Das eine sind Fahrten mit dem privaten PKW, mit Taxi, dem ÖPNV oder der Bahn. Mit einem Krankentransport (z. B. mit den entsprechenden Fahrzeugen von DRK, MHD usw.) werden Personen befördert „die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.“ (§ 60 Abs. 2 Punkt 3 SGB V).
Erstattung
Erstattet werden bei Krankenfahrten die nachgewiesenen Kosten für Taxi, Bus oder Bahn, bei Fahrten mit dem PKW 0,20 EUR/km (nach dem Bundesreisekostengesetz). geregelt ist das alles in § 60 SGB V – dem Recht der Krankenversicherung – und den dazu gehörenden Krankentransport-Richtlinien [1]. Ist man nicht von Zuzahlungen befreit, werden also Kosten für Fahrten mit dem PKW bis zu 25 km Entfernung, für den ÖPNV oder für kurze Taxifahrten nicht erstattet (siehe aber den Hinweis zur Anrechnung unter Zuzahlungen).
Bedingung ist, dass eine Behandlung ansteht. Das sind neben Arztbesuchen, Krankengymnastik oder Ergotherapie auch Dialyse, onkologische Therapien usw. Das Abholen von Rezepten oder das Erfragen von Untersuchungsergebnissen gehören ausdrücklich ebenso wenig dazu wie „ergänzende Leistungen“. Zur Erläuterung: Bei Fahrten zur ambulanten oder stationären Reha, zur Anschlußheilbehandlung (AHB), zu KG oder Massagen werden die Kosten erstattet, bei Fahrten zu einer „ergänzenden Maßnahme zur Rehabilitation“ wie z. B. Funktionstraining oder Rehasport nicht.
Nicht jeder, der seinen Arzt besucht, kann seine Fahrtkosten bei der Krankenkasse geltend machen. Die persönlichen Voraussetzungen sind eindeutig geregelt. Eine Anspruchsgrundlage sind krankheitsbedingte „hochfrequente Behandlungen“ (nach einem Urteil des BSG im Jahr 2009 mindestens einmal pro Woche). Als Beispiele werden Dialyse und onkologische Chemo- oder Strahlentherapie aufgeführt. Das ist aber nicht erschöpfend, auch wenn die Kassen das manchmal behaupten. Auch andere regelmässig erforderlich werdende Behandlungen können dazu gehören. Das hängt vom Einzelfall ab.
Andere Anspruchsgrundlagen sind ein Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder Pflegegrade 3,4 oder 5 oder vergleichbaren Einschränkungen (die nachgewiesen werden müssen).
Krankenfahrten und Krankentransporte (für einzelne Fahrten, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Zeitraum) müssen vom Arzt auf dem Formular „Krankentransportschein“ verordnet und vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Ausnahmen: Bei Fahrten mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln stellt der Arzt keine Verordnung aus, sondern eine (kostenfreie) Anwesenheitsbescheinigung, die der Kasse zur Erstattung eingereicht wird. Auch Fahrten zur stationären Aufnahme (Krankenhaus, Rehaeinrichtung) und zurück, zu ambulanten Operationen und zur vor- und nachstationären Behandlung („wenn dadurch eine stationäre Behandlung verkürzt oder vermieden wird“) müssen nicht vorher genehmigt werden, ganz gleich mit welchem Beförderungsmittel.
Der Krankentransportschein
Beispiel eines Krankentransportscheins für 10 x Chemotherapie-Behandlungen in der nächst gelegenen geeigneten Behandlungsstätte. Die Krankenkasse muss dabei berücksichtigen, ob diese in der Lage ist, auch die Therapie durchzuführen, die vom Arzt aufgrund des individuellen Krankheitsbilds verordnet wurde. Davon ist dann auszugehen, wenn diese ausdrücklich angegeben wurde oder aus bisherigen Behandlungen bekannt ist. Auch wenn das von den Krankenkassen gerne so gehandhabt wird, ist eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zu Fragen der Fahr- oder Transportkosten nach § 60 SGB V nicht zulässig. Nach § 275 SGB V gehören Stellungnahmen dazu ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Medizinischen Dienstes. Diese Fragen entscheidet ausschliesslich der verordnende Arzt unter Beachtung der Krankentransport-Richtlinien.
Ob eine Krankenfahrt ausreichend oder ein Krankentransport erforderlich ist hängt von den Gegebenheiten ab. Nur wenn zu erwarten ist, dass die technischen/personelle Ausstattung eines entsprechend ausgestatteten Fahrzeugs erforderlich sind (oder sein könnten) werden die Kosten dafür übernommen. Auch das entscheidet der verordnende Arzt.